Regel 8 (4) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass bei der Übertragung der Patentanmeldung die Kompensation nur gewährt wird, wenn sowohl der ursprüngliche Anmelder als auch der Patentinhaber die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Wenn die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent übertragen wurde, bevor ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt wurde, wird die Kompensation nur gewährt, wenn sowohl der ursprüngliche Anmelder als auch der Patentinhaber die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen.
Regel 8 DOEPS → Definition und Anspruchsberechtigte
Regelt die Bedingungen für den Anspruch auf Kompensation für Übersetzungskosten.