Übersetzungen bei abweichender Verfahrenssprache

Regel 39 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass der Berichterstatter Übersetzungen von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, anordnen kann, wenn die Verfahrenssprache vor der verweisenden Kammer nicht die Sprache des Patents ist.

Regel 39 (1) EPGVO

Ist die Verfahrenssprache vor der Lokal- oder Regionalkammer, welche die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen hat, nicht die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, kann der Berichterstatter anordnen, dass die Parteien innerhalb eines Monats Übersetzungen von Schriftsätzen und sonstigen von ihm bestimmten, während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen in die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, einzureichen haben.

siehe auch

Regel 39 EPGVO → Verfahrenssprache vor der Zentralkammer
Regelt die Sprache des Verfahrens vor der Zentralkammer und die Bedingungen, unter denen Übersetzungen erforderlich sind.