Übersetzungen

Regel 64 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an Übersetzungen, falls die Klage nicht in der Verfahrenssprache eingereicht wird.

Regel 64 (2) EPGVO

Falls die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung nicht in der Verfahrenssprache des Gerichts eingereicht wird, muss sie von einer Übersetzung in die Verfahrenssprache begleitet sein.

siehe auch

Regel 64 EPGVO → Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Regelt die Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.