Regel 14 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anforderungen an die Übersetzung der Klageschrift, falls diese nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist.
Ist die Klageschrift nicht in der Verfahrenssprache verfasst, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen. Die Übersetzung muss von einem zugelassenen Übersetzer angefertigt werden.
Regel 14 EPGVO → Sprache der Klageschrift
Legt fest, welche Sprache für die Klageschrift verwendet werden soll.