Übersetzung auf Antrag des Gerichts

Artikel 4 (2) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012

Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in die im Verfahren vor diesem Gericht verwendete Sprache vorzulegen.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzungsregelungen