Überprüfung von Entscheidungen des Berichterstatters

Regel 102 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen.

Regel 102 (2) EPGVO

Die Parteien können eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters beantragen.

siehe auch

Regel 102 EPGVO → Verweisung an den Spruchkörper
Erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen, und ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen.