Überprüfung von Entscheidungen

Regel 319 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Überprüfung von Entscheidungen durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

Regel 319 (1) EPGVO

Der Präsident des Gerichts erster Instanz kann Entscheidungen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Verfahrensregeln stehen.

siehe auch

Regel 319 EPGVO → Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz
Beschreibt die Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.