Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz

Regel 319 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

Regel 319 (1) EPGVO → Überprüfung von Entscheidungen
Der Präsident des Gerichts erster Instanz kann Entscheidungen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Verfahrensregeln stehen.

Regel 319 (2) EPGVO → Verfahren zur Überprüfung
Beschreibt das Verfahren, das der Präsident des Gerichts erster Instanz bei der Überprüfung von Entscheidungen einhalten muss.

Regel 319 (3) EPGVO → Folgen der Überprüfung
Legt die möglichen Folgen einer Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz fest, einschließlich der Aufhebung oder Änderung der Entscheidung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.