Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts

Regel 318 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts.

Regel 318 (1) EPGVO → Antrag auf Überprüfung
Beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Regel 318 (2) EPGVO → Entscheidung über den Überprüfungsantrag
Regelt, wie der Kanzler über den Überprüfungsantrag entscheidet und welche Maßnahmen ergriffen werden.

Regel 318 (3) EPGVO → Überprüfung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts
Legt fest, dass die Entscheidung des Kanzlers einer Überprüfung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen kann.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.