Regel 259 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz durch das Berufungsgericht.
Regel 259 (1) EPGVO → Einreichung eines Überprüfungsantrags
Beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz.
Regel 259 (2) EPGVO → Fristen für die Einreichung eines Überprüfungsantrags
Legt die Fristen fest, innerhalb derer ein Antrag auf Überprüfung eingereicht werden muss.
Regel 259 (3) EPGVO → Entscheidung über den Überprüfungsantrag
Regelt, wie das Berufungsgericht über den Überprüfungsantrag entscheidet und welche Maßnahmen ergriffen werden können.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.