Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens

Regel 345.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Zuweisung der Richter in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens erfolgt.

Regel 345.2 EPGVO

Die Zuweisung erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 8 des Übereinkommens.

siehe auch

Regel 345 EPGVO → Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen
Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.