Trennung von verbundenen Klagen

Regel 340 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt die spätere Trennung der verbundenen Klagen.

Regel 340 (2) EPGVO

Die Klagen können anschließend wieder getrennt werden.

siehe auch

Regel 340 EPGVO → Verbindung wegen Zusammenhangs
Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.