Trennung des Verfahrens gegen verschiedene Beklagte

Regel 303 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit und die Bedingungen für die Trennung eines Verfahrens gegen verschiedene Beklagte.

Regel 303 (2) EPGVO

Das Gericht kann das Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte trennen.

siehe auch

Regel 303 EPGVO → Mehrere Beklagte
Erlaubt dem Gericht, Verfahren gegen mehrere Beklagte zu trennen und beschreibt die Bedingungen für die Trennung und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.