Artikel 17 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt Teilzeitrichtern die Ausübung anderer Aufgaben, sofern kein Interessenkonflikt besteht.
Die Ausübung des Amtes eines technisch qualifizierten Richters, bei dem es sich um einen Teilzeitrichter des Gerichts handelt, schließt die Ausübung anderer Aufgaben nicht aus, sofern kein Interessenkonflikt besteht.
Artikel 17 → Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.