Teilnehmender Mitgliedstaat

Artikel 2 a) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage des Beschlusses 2011/167/EU oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV [→ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union] gefassten Beschlusses zum Zeitpunkt des in Artikel 9 [→ Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation] genannten Antrags auf einheitliche Wirkung teilnimmt.

Artikel 1 - 4 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Allgemeine Bestimmungen

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz \ Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.\ EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent