Teilnahme der Parteien

Regel 240 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Teilnahme der Parteien an der mündlichen Verhandlung und deren Rechte, Beweise vorzulegen und Zeugen zu befragen.

Regel 240 (2) EPGVO

Die Parteien haben das Recht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, Beweise vorzulegen und Zeugen zu befragen. Der Vorsitzende Richter sorgt dafür, dass die Verhandlung fair und unparteiisch durchgeführt wird.

siehe auch

Regel 240 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet.