Technisch qualifizierte Richter

Artikel 15 (3) EPGÜ

Die technisch qualifizierten Richter müssen über einen Hochschulabschluss und nachgewiesene Erfahrung auf einem Gebiet der Technik verfügen. Sie müssen auch über nachgewiesene Kenntnisse des für Patentstreitigkeiten relevanten Zivil- und Zivilverfahrensrechts verfügen.

Artikel 15 (2) → Rechtlich qualifizierte Richter

Artikel 15 - 19 (Kapitel III) → Richter des Gerichts
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent