Die technisch qualifizierten Richter müssen über einen Hochschulabschluss und nachgewiesene Erfahrung auf einem Gebiet der Technik verfügen. Sie müssen auch über nachgewiesene Kenntnisse des für Patentstreitigkeiten relevanten Zivil- und Zivilverfahrensrechts verfügen.
Artikel 15 (2) → Rechtlich qualifizierte Richter
Artikel 15 - 19 (Kapitel III) → Richter des Gerichts
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent