Struktur des Gerichts

Artikel 6 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Gericht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei besteht.

Artikel 6 (1)

Das Gericht besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei.

siehe auch

Artikel 6 → Gericht
Beschreibt die Struktur und Aufgaben des Gerichts.