Streitwertabhängige Gebühr für Verletzungswiderklage

Regel 53 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass zusätzlich zur Festgebühr eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten ist, wenn der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR übersteigt.

Regel 53 (2) EPGVO

Zusätzlich zur Festgebühr ist gemäß Abschnitt II (streitwertabhängige Gebühren) der Gebührentabelle für die Verletzungswiderklage eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten, wenn der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR übersteigt.

siehe auch

Regel 53 EPGVO → Gebühr für die Verletzungswiderklage
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung einer Verletzungswiderklage zu entrichten ist.