Stimmrecht der Vertragsmitgliedstaaten

Artikel 13 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt das Stimmrecht der Vertragsmitgliedstaaten im Haushaltsausschuss.

Artikel 13 (2)

Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

siehe auch

Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.