Artikel 13 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt das Stimmrecht der Vertragsmitgliedstaaten im Haushaltsausschuss.
Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.