Stellungnahmeverfahren bei Zugangsanträgen

Regel 262.5 EPGVO fordert das Gericht auf, vor dem Erlass einer Anordnung die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.

Regel 262.5 EPGVO

Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.

siehe auch

Regel 262 → Öffentlicher Zugang zum Register
Regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen.