Stellungnahme der Verfahrensparteien

Regel 305 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) fordert die anderen Verfahrensparteien auf, nach Zustellung des Antrags so bald wie möglich dazu Stellung zu nehmen.

Regel 305 (2) EPGVO

Das Gericht fordert die anderen Verfahrensparteien auf, nach Zustellung des Antrags so bald wie möglich dazu Stellung zu nehmen.

siehe auch

Regel 305 EPGVO → Parteiänderung
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Person als Partei hinzuzufügen, zu entfernen oder durch eine andere Partei zu ersetzen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.