Stellungnahme der Parteien

Regel 330 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Aufforderung des Gerichts an die Parteien zur schriftlichen Stellungnahme vor der Entscheidung über einen Antrag der Öffentlichkeit.

Regel 330 (5) EPGVO

Vor dem Erlass einer Anordnung fordert das Gericht die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.

siehe auch

Regel 330 EPGVO → Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.