Stellung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen

Regel 206.1 EPGVO beschreibt, dass ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen von einer Partei bei dem Gericht vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens in der Sache gestellt werden kann.

Regel 206.1 EPGVO

Ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen kann von einer Partei (im Folgenden „der Antragsteller“) bei dem Gericht vor oder nach Einleitung des Hauptverfahrens in der Sache gestellt werden.

siehe auch

Regel 206 → Antrag auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich der Angaben zu den beantragten Maßnahmen und den Gründen für deren Notwendigkeit.