Regel 255 (b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Spruchkörper, nach Anhörung der Parteien, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. Durch diese Entscheidung wird die zu überprüfende Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben oder ausgesetzt und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung wieder aufgenommen. Der Spruchkörper erteilt Anweisungen für das weitere Verfahren.
Nach Anhörung der Parteien kann der Spruchkörper entscheiden, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben; durch diese Entscheidung wird die zu überprüfende Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben oder ausgesetzt und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung wieder aufgenommen. Wird das Verfahren wieder aufgenommen, erteilt der Spruchkörper Anweisungen für das weitere Verfahren.
Regel 255 EPGVO → Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Erlaubt dem Spruchkörper, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen oder dem Antrag stattzugeben und das Verfahren wieder aufzunehmen.