Regel 2 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Sprachregelung für ergänzende Schutzzertifikate.
Wird in dieser Verfahrensordnung auf die Sprache Bezug genommen, in der das Patent erteilt wurde, ist diese Sprache gemeint, und nicht die Sprache, in der ein ergänzendes Schutzzertifikat in Bezug auf das Patent erteilt wurde.
Regel 2 EPGVO → Ergänzendes Schutzzertifikat
Bestimmt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in der Verfahrensordnung auch ein ergänzendes Schutzzertifikat und dessen Inhaber umfassen, und beschreibt die Bedingungen für die Anwendung dieser Begriffe.