Sprachregelung bei ergänzenden Schutzzertifikaten

Regel 2 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) stellt klar, dass bei Bezugnahme auf die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, diese Sprache gemeint ist, nicht die Sprache des ergänzenden Schutzzertifikats.

Regel 2 (2) EPGVO

Wird in dieser Verfahrensordnung auf die Sprache Bezug genommen, in der das Patent erteilt wurde, ist diese Sprache gemeint, und nicht die Sprache, in der ein ergänzendes Schutzzertifikat in Bezug auf das Patent erteilt wurde.

siehe auch

Regel 2 EPGVO → Ergänzendes Schutzzertifikat
Behandelt die Einbeziehung von ergänzenden Schutzzertifikaten in die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ innerhalb der Verfahrensordnung.