Regel 15 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass Eintragungen in das Register für den einheitlichen Patentschutz in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen werden, wobei im Zweifelsfall die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgeblich ist.
Die Eintragungen in das Register für den einheitlichen Patentschutz werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.
Regel 15 DOEPS → Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz
Regelt die Sprachenregelung für Eintragungen im Register für den einheitlichen Patentschutz.