Sprache des Patents

Regel 2 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, maßgeblich ist, und nicht die Sprache, in der ein ergänzendes Schutzzertifikat in Bezug auf das Patent erteilt wurde.

Regel 2 (2) EPGVO

Wird in dieser Verfahrensordnung auf die Sprache Bezug genommen, in der das Patent erteilt wurde, ist diese Sprache gemeint, und nicht die Sprache, in der ein ergänzendes Schutzzertifikat in Bezug auf das Patent erteilt wurde.

siehe auch

Regel 2 EPGVO → Ergänzendes Schutzzertifikat
Beschreibt, dass die Begriffe „Patent“ und „Inhaber“ in der Verfahrensordnung auch ein ergänzendes Schutzzertifikat und dessen Inhaber umfassen, und legt fest, dass die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, maßgeblich ist.