Sprache der Schriftsätze und schriftlichen Beweismittel

Regel 7 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, in welcher Sprache Schriftsätze und schriftliche Beweismittel eingereicht werden müssen.

Regel 7 (1) EPGVO → Verfahrenssprache für Schriftsätze und Unterlagen
Beschreibt, dass Schriftsätze und andere Unterlagen in der Verfahrenssprache einzureichen sind, es sei denn, das Gericht oder die Verfahrensordnung sieht etwas anderes vor.

Regel 7 (2) EPGVO → Übersetzung und Beglaubigung
Regelt die Anforderungen an die Übersetzung von Schriftsätzen oder anderen Dokumenten, einschließlich der Notwendigkeit einer förmlichen Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.