Sprache der Klageschrift

Regel 14 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Sprache für die Klageschrift verwendet werden soll.

Regel 14 (1) EPGVO → Verfahrenssprache
Beschreibt die Verfahrenssprache, die für die Klageschrift verwendet werden muss.

Regel 14 (2) EPGVO → Übersetzung der Klageschrift
Regelt die Anforderungen an die Übersetzung der Klageschrift, falls diese nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.