Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Regel 64 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.

Regel 64 (1) EPGVO → Verwendung der Verfahrenssprache
Legt fest, dass die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung in der Verfahrenssprache des Gerichts eingereicht werden muss.

Regel 64 (2) EPGVO → Übersetzungen
Beschreibt die Anforderungen an Übersetzungen, falls die Klage nicht in der Verfahrenssprache eingereicht wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.