Regel 64 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprache, in der die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einzureichen ist.
Regel 45 gilt entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.