Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Regel 64 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprache, in der die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einzureichen ist.

Regel 64 EPGVO

Regel 45 gilt entsprechend.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.