Regel 227 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, in welcher Sprache die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung verfasst sein müssen.
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind zu verfassen:
(a) unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz oder
(b) sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde. Sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, hat der Berufungskläger einen Nachweis der Zustimmung des Berufungsbeklagten zusammen mit der Berufungsschrift einzureichen.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.