Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung

Regel 227 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet werden.

Regel 227 (a) EPGVO → Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz zu verfassen.

Regel 227 (b) EPGVO → Sprache, in der das Patent erteilt wurde
Sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, sind die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, zu verfassen. Der Berufungskläger muss einen Nachweis der Zustimmung des Berufungsbeklagten zusammen mit der Berufungsschrift einreichen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.