Sprache der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung

Regel 227 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, in welcher Sprache die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung verfasst sein müssen.

Regel 227 EPGVO

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind zu verfassen:

(a) unbeschadet des Artikels 50 Absatz 3 des Übereinkommens in der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz oder

(b) sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde. Sofern sich die Parteien gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Übereinkommens geeinigt haben, hat der Berufungskläger einen Nachweis der Zustimmung des Berufungsbeklagten zusammen mit der Berufungsschrift einzureichen.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.