Sonderregelung für das Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren)

Regel 95 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die besonderen Regelungen für das Zwischenverfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

Regel 95 EPGVO

(1) Das Gericht kann im Zwischenverfahren (Ex-parte-Verfahren) jede geeignete Maßnahme ergreifen, um eine zügige und effiziente Bearbeitung der Klage zu gewährleisten.

(2) Das Gericht kann insbesondere: (a) die Parteien auffordern, zusätzliche Informationen oder Beweismittel vorzulegen; (b) eine Anhörung anordnen, um bestimmte Fragen zu klären; (c) vorläufige Maßnahmen erlassen, um die Rechte der Parteien bis zur endgültigen Entscheidung zu sichern.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 können ohne Anhörung der anderen Partei erlassen werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der antragstellenden Partei erforderlich ist und die Umstände des Falles dies rechtfertigen.

siehe auch

Regel 1 EPGVO → Anwendung der Verfahrensordnung und allgemeine Auslegungsgrundsätze
Legt fest, dass das Gericht die Verfahren in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, der Satzung und dieser Verfahrensordnung durchführt und beschreibt die allgemeinen Auslegungsgrundsätze.