Artikel 19 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt die Schwerpunkte des Schulungsrahmens fest, darunter Praktika, Sprachverbesserung und technische Aspekte des Patentrechts.
Der Schulungsrahmen weist insbesondere folgende Schwerpunkte auf:
a) Praktika bei nationalen Patentgerichten oder bei Kammern des Gerichts erster Instanz mit einem hohen Aufkommen an Patenstreitsachen;
b) Verbesserung der Sprachkenntnisse;
c) technische Aspekte des Patentrechts;
d) Weitergabe von Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf das Zivilverfahrensrecht für technisch qualifizierte Richter;
e) Vorbereitung von Bewerbern für Richterstellen.
Artikel 19 → Schulungsrahmen
Regelt die Einrichtung eines Schulungsrahmens für Richter, um den Sachverstand im Bereich der Patentstreitigkeiten zu verbessern und geografisch breit zu streuen.