Schwellenwerte für Prozesskostenhilfe

Regel 376 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Verwaltungsausschuss, Schwellenwerte festzulegen, die bestimmen, ob ein Antragsteller Prozesskostenhilfe erhalten kann.

Regel 376 (3) EPGVO

Der Verwaltungsausschuss kann Schwellenwerte festsetzen, bei deren Überschreiten davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller die Prozesskosten nach Regel 376 teilweise oder vollständig tragen kann.

siehe auch

Regel 376 EPGVO → Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.