Artikel 52 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass das Verfahren ein schriftliches, ein Zwischen- und ein mündliches Verfahren umfasst, die flexibel und ausgewogen durchgeführt werden.
Das Verfahren vor dem Gericht umfasst nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein schriftliches Verfahren, ein Zwischenverfahren und ein mündliches Verfahren. Alle Verfahren werden auf flexible und ausgewogene Weise durchgeführt.
Artikel 52 → Schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren
Regelt die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, einschließlich des schriftlichen, Zwischen- und mündlichen Verfahrens.