Schadenersatz bei Aufhebung der Maßnahmen

Regel 213 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, dem Antragsgegner Schadenersatz zuzusprechen, wenn einstweilige Maßnahmen aufgehoben werden oder hinfällig werden.

Regel 213 (2) EPGVO

Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für alle auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Schäden leistet [Regel 354.2].

siehe auch

Regel 213 EPGVO → Aufhebung einstweiliger Maßnahmen
Legt fest, dass das Gericht einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.