Schadenersatz bei Aufhebung der Beweissicherung

Regel 198 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit des Antragsgegners, Schadenersatz zu verlangen, wenn die Beweissicherungsmaßnahmen aufgehoben werden oder sich als unbegründet herausstellen.

Regel 198 (2) EPGVO

Werden Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung des Patents vorlag, kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für alle auf Grund dieser Maßnahmen entstandenen Schäden leistet [Regel 354.2].

siehe auch

Regel 198 EPGVO → Aufhebung einer Anordnung der Beweissicherung
Legt fest, dass das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.