Sanktionen bei Verstoß gegen die Vertraulichkeit

Regel 325 (3) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die möglichen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht verhängt werden können.

Regel 325 (3) EPGVO

Bei einem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht kann das Gericht folgende Sanktionen verhängen: (a) Verhängung einer Geldstrafe; (b) Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Verfahren; © andere geeignete Maßnahmen, die das Gericht für erforderlich hält.

siehe auch

Regel 325 EPGVO → Verpflichtung zur Vertraulichkeit
Legt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit fest, die für alle Beteiligten im Verfahren gilt.