Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage

Regel 179 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die möglichen Sanktionen, die gegen Zeugen verhängt werden können, die nicht erscheinen oder die Aussage verweigern.

Regel 179 (2) EPGVO

Zeugen, die nicht erscheinen oder die Aussage verweigern, können mit Sanktionen belegt werden, die das Gericht für angemessen hält.

siehe auch

Regel 179 EPGVO → Pflichten der Zeugen
Legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.