Regel 14.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vorgehensweise des Kanzlers bei der Rücksendung von Schriftsätzen, die nicht in der Verfahrenssprache eingereicht wurden.
Der Kanzler sendet jeden Schriftsatz, der in einer anderen als der Verfahrenssprache eingereicht wird, zurück.
Regel 14 EPGVO → Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
Beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.