Rücksendung der Klageschrift

Regel 272.2 EPGVO beschreibt das Vorgehen, wenn die Klageschrift als Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt wurde und zurückgeht.

Regel 272.2 EPGVO

Hat die Kanzlei die Klageschrift als Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt und geht die Klageschrift aus irgendeinem Grunde an die Kanzlei zurück, teilt die Kanzlei dies dem Kläger mit.

siehe auch

Regel 272 → Mitteilung über die Zustellung oder nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift
Beschreibt die Mitteilungspflichten der Kanzlei bezüglich der Zustellung oder nicht erfolgten Zustellung der Klageschrift.