Rückerstattung der Gerichtsgebühren

Regel 369 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Verfahren für die Rückerstattung von Gerichtsgebühren.

Regel 369 (1) EPGVO → Bedingungen für die Rückerstattung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren möglich ist.

Regel 369 (2) EPGVO → Verfahren zur Beantragung der Rückerstattung
Beschreibt das Verfahren, das eine Partei befolgen muss, um eine Rückerstattung der Gerichtsgebühren zu beantragen.

Regel 369 (3) EPGVO → Entscheidung über die Rückerstattung
Regelt, wer die Entscheidung über die Rückerstattung trifft und wie diese Entscheidung zu erfolgen hat.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.