Rückerstattung bei Entziehung der Prozesskostenhilfe

Regel 382.2 EPGVO regelt die Rückerstattung von Prozesskostenhilfe durch den Antragsteller bei Entziehung der Prozesskostenhilfe.

Regel 382.2 EPGVO

Wird die Prozesskostenhilfe nach Regel 380 entzogen, kann dem Antragsteller auferlegt werden, dem Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckte Beträge zurückzuerstatten.

siehe auch

Regel 382 → Erstattung
Regelt die Erstattung von Prozesskostenhilfe.