Regel 382.2 EPGVO regelt die Rückerstattung von Prozesskostenhilfe durch den Antragsteller bei Entziehung der Prozesskostenhilfe.
Wird die Prozesskostenhilfe nach Regel 380 entzogen, kann dem Antragsteller auferlegt werden, dem Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckte Beträge zurückzuerstatten.
Regel 382 → Erstattung
Regelt die Erstattung von Prozesskostenhilfe.