Regel 111 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufgaben des Vorsitzenden Richters während des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Sicherstellung eines fairen, geregelten und effizienten Verfahrens.
Regel 111 (a) EPGVO → Befugnisse des Vorsitzenden Richters
Der Vorsitzende Richter verfügt über alle Befugnisse zur Sicherstellung eines fairen, geregelten und effizienten mündlichen Verfahrens.
Regel 111 (b) EPGVO → Entscheidungsreife des Verfahrens
Der Vorsitzende Richter stellt sicher, dass das Verfahren am Ende der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache entscheidungsreif ist.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Rolle des Vorsitzenden Richters und der Durchführung der mündlichen Verhandlung.