Regel 239 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren.
Regel 239.1 → Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung
Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
Regel 239.2 → Abschluss des Zwischenverfahrens und Beginn des mündlichen Verfahrens
Regelt den Abschluss des Zwischenverfahrens und den Beginn des mündlichen Verfahrens.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Behandelt das Zwischenverfahren im Berufungsverfahren, einschließlich der Rolle des Berichterstatters und der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.