Rolle des Berichterstatters

Regel 239 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters im Zwischenverfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

Regel 239 (1) EPGVO → Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung
Nach Ablauf der in den Regeln 224 bis 238 genannten Fristen trifft der Berichterstatter alle erforderlichen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung.

Regel 239 (2) EPGVO → Ladung zur mündlichen Verhandlung
Sobald der Berichterstatter das Berufungsverfahren als reif für eine mündliche Verhandlung erachtet, lädt er die Parteien zur mündlichen Verhandlung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.