Richtung der Feststellungsklage

Regel 61 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, gegen wen die Feststellungsklage zu richten ist.

Regel 61 (2) EPGVO

Die Feststellungsklage ist gegen den Inhaber des Patents oder gegen den Lizenznehmer zu richten, der eine Verletzung geltend gemacht oder eine Bestätigung gemäß Absatz 1(b) nicht erteilt bzw. verweigert hat.

siehe auch

Regel 61 EPGVO → Feststellung der Nichtverletzung
Erlaubt einer Person, die eine Handlung vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder Lizenznehmer zu erheben.