Artikel 17 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass die Ausübung des Richteramtes andere richterliche Tätigkeiten auf nationaler Ebene nicht ausschließt.
Ungeachtet des Absatzes 2 schließt die Ausübung des Richteramtes die Ausübung einer anderen richterlichen Tätigkeit auf nationaler Ebene nicht aus.
Artikel 17 → Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.