Richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene

Artikel 17 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht besagt, dass die Ausübung des Richteramtes andere richterliche Tätigkeiten auf nationaler Ebene nicht ausschließt.

Artikel 17 (3)

Ungeachtet des Absatzes 2 schließt die Ausübung des Richteramtes die Ausübung einer anderen richterlichen Tätigkeit auf nationaler Ebene nicht aus.

siehe auch

Artikel 17 → Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.