Regel 51 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Kläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik einzureichen. Diese kann gegebenenfalls eine Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents sowie eine Erwiderung auf die Verletzungswiderklage umfassen.
Der Kläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik auf die Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage einreichen, gegebenenfalls zusammen mit einer Erwiderung auf den Antrag auf Änderung des Patents gemäß den Regeln 43.3 und 55 sowie einer Erwiderung auf die Verletzungswiderklage gemäß Regel 56.1.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.