Regel 51 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Kläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik einzureichen.
Der Kläger kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage eine Replik einreichen.
Regel 50 EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen.
Regel 52 EPGVO → Duplik auf die Replik
Erlaubt dem Beklagten, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik einzureichen.